Weiterhin freier Warenverkehr – Nach dem Brexit

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Ende Januar 2020 hat das Europäische Parlament dem mit dem Vereinigten Königreich abgestimmten Abkommen zum Austritt aus der Europäischen Union zugestimmt. Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr.

Aufgrund des verhandelten Austrittsabkommens wird sich zunächst im Bereich des Zoll- und Umsatzsteuerrechts nichts ändern. Auch ab Februar 2020 sind sämtliche Vorschriften des Zoll- und Umsatzsteuerrechts bis zum Ende einer Übergangsfrist – und möglicherweise sogar darüber hinaus – weiterhin anwendbar. Die Übergangsfrist läuft zunächst bis Ende 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die EU und das Vereinigte Königreich Zeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Ende der Übergangsfrist zu regeln.

Zunächst also ist weiter ein freier Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich möglich. Damit werden Lieferungen aus dem oder in das Vereinigte Königreich weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Bis zum Ende des Jahres 2020 „gilt“ das Vereinigte Königreich insoweit weiterhin als vollwertiger Mitgliedsstaat.

 

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